AGB

§1 Gültigkeitsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma Tom Martens (nachfolgend Martens Services genannt) und seinem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, die den Verkauf oder die Vermietung bzw. sonstige Überlassung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen von Martens Services zum Gegenstand haben, einschließlich der Erstellung von Halteverboten und Absperrungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn Kunde ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Martens Services; im Falle der Bestätigung gehen sie diesen AGB vor.

Spätestens mit Eingang der Zahlung gelten diese AGB als angenommen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher nach § 13 BGB, gilt dies allerdings nur, sofern er zuvor in hinreichender Weise auf die AGB hingewiesen wurde und Kenntnis von den AGB genommen hat.

§2 Angebots-, Auftrags- und Leistungsbedingungen

Die Angebote von Martens Services sind unverbindlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten.

Jeder Auftrag muss vom Kunden schriftlich erteilt werden.

Zum Zustandekommen des Vertrages bedarf es einer Auftragsbestätigung durch Martens Services. Diese Bestätigung legt zusammen mit der Leistungsbeschreibung den Inhalt des Vertragsverhältnisses und den Lieferumfang endgültig fest.

Nebenabreden und/oder weitere mündliche Erklärungen, inklusive Zusicherungen und Garantien durch Mitarbeiter von Martens Services, bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

Der Kunde ermächtigt Martens Services ausdrücklich, vereinbarte Leistungen auch durch Drittanbieter erbringen zu lassen.

Maßgeblich für eine auszuführende Leistung ist die entsprechende behördliche Genehmigung, sofern diese für die Erbringung der Leistung erforderlich ist. Haltverbotszonen werden ausschließlich gemäß der gültigen Genehmigung aufgestellt.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind i. d. R. Bruttopreise in Euro (inkl. MwSt) inklusive eventueller behördlichen Genehmigungsgebühren. Die Preise werden zum Zeitpunkt des Angebots vereinbart.

Jeder Kunde erhält ein Angebot mit Gültigkeitsdatum. Geht bis zu diesem Datum keine Zahlung ein, wird der Auftrag storniert. Sollte die Beantragung und Einrichtung der Halteverbotszone/n von behördlicher Seite aus nicht möglich sein, wird die Anfrage ebenfalls storniet.

Aufträge können per Überweisung bezahlt werden. Alle Halteverbotszonen werden von Martens Services erst am Tag des Zahlungseingangs beantragt.

§4 Vermietung von Gegenständen

Sämtliche von Martens Services an den Kunden vermietete Gegenstände, sind und bleiben alleiniges Eigentum von Martens Services.

Alle Mietgegenstände werden vor Übergabe an den Kunden von Martens Services auf einwandfreie Funktionstüchtigkeit überprüft. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel und eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich bei Martens Services anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.

Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.

Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand vom Kunden an Martens Services zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere Kleinteilzubehör.

Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Martens Services hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses, es sei denn die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich zusätzlich vereinbart. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten (Gesamtpreis/Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit). Martens Services behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung (spätestens 2 Werktage nach der ursprünglichen Mietdauer) behält sich Martens Services das Recht vor, die Halteverbotszone ohne weitere Benachrichtigung des Kunden abzubauen.

§5 Einrichtung von Halteverbotszonen sowie Absperrungen, Gewährleistung und Haftung

Halteverbote im Sinne dieser AGB sind temporäre Halteverbote nach § 12 StVO. Absperrungen im Sinne dieser AGB sind temporäre Sperrungen von Straßen, Straßenabschnitten oder –bereichen und bedürfen stets der Sondernutzung nach Landesrecht. Die technische Durchführung von Absperrungen erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und beinhaltet auch das Aufstellen von Bauzäunen.

Schriftliche Bestellungen zur Einrichtung eines Halteverbotes/ Absperrung sind für den Kunden verbindlich.

Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist die Beantragung erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (in der Regel für max. sieben Tage) und – nach deren Erteilung – das Einrichten des Halteverbotes/ der Absperrung gemäß Auftrag. Martens Services übernimmt keine Garantie dafür, dass die Genehmigung für die Einrichtung des Halteverbotes/ der Absperrung in dem beantragten Umfang und in dem beantragten Zeitraum durch die zuständige Behörde erteilt wird. Maßgeblich für die tatsächliche Einrichtung des Halteverbotes/ der Absperrung ist immer die behördliche Genehmigung.

Das behördliche Genehmigungsverfahren bedarf einer Bearbeitungszeit von mindestens sieben Tagen. Erfolgt die Auftragserteilung nicht spätestens acht Werktage vor dem ersten Gültigkeitstag, kann eine Bearbeitung durch die Behörde unter Umständen nicht korrekt erfolgen. Anfallende Kosten, insbesondere Gebühren, werden vom Kunden getragen, auch wenn keine Genehmigung erteilt wird. Kosten für etwaigen Mehraufwand, wie z.B. infolge unkorrekter oder ungenauer Angaben durch den Kunden, werden dem Kunden zusätzlich berechnet.

Die Haftung für Schäden, die keine Personenschäden sind, ist nur bei fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen.

Martens Services übernimmt keine Haftung, sollten unberechtigte Personen nach der Aufstellung und Protokollierung unberechtigt Schilder verändern oder entfernen. Martens Services schuldet einzig die Aufstellung der Schilder, nicht aber, dass diese am Tag der Gültigkeit ordnungsgemäß stehen. Zu einer Überprüfung der aufgestellten Schilder zwischen Aufstellung und Gültigkeit ist Martens Services nicht verpflichtet.

Martens Services übernimmt keine Haftung in Fällen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

Insbesondere stellt der Kunde als Auftraggeber und Genehmigungsinhaber und/oder Nutznießer einer Haltverbotszone Martens Services von allen Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen oder Schäden frei.

Sollte es sich um einen kurzfristigen Auftrag handeln und die Genehmigung nicht rechtzeitig eintreffen, muss diese trotzdem mit Zahlung des Gesamtpreises bezahlt werden.

Die Inanspruchnahme und Durchsetzung des Halteverbotes/ der Absperrung obliegt dem Kunden als Genehmigungsinhaber. Martens Services verpflichtet sich, das Aufstellungsprotokoll korrekt anzufertigen und dem Kunden rechtzeitig zusammen mit der behördlichen Genehmigung zur Verfügung zu stellen.

Martens Services haftet nicht für Ansprüche von Fahrzeughaltern, deren Fahrzeug aus dem Halteverbot/ der Absperrung entfernt wurde.

§6 Datensicherheit

Martens Services speichert personen- und auftragsbezogene Daten allein zur Bearbeitung und Abwicklung eines Auftrags sowie zu internen statistischen Zwecken. Martens Services verpflichtet sich selbstverständlich zu einem umfassenden Schutz der persönlichen Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes und des Telemediengesetzes und versichert, Adressdaten nicht an Dritte weiterzugeben.

§7 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt, sofern der Kunde eine juristische Person oder Kaufmann ist, der Gerichtsstand Lüneburg.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

§8 Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Martens Services geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Zustimmung von Martens Services.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.